Art. 159. Betrug 1. Betrug, das ist die Entwendung fremden Eigentums oder der Erwerb eines Rechts auf fremdes Eigentum durch Täuschung oder durch Mißbrauch von Vertrauen, wird mit Geldstrafe in Höhe von bis zu hundertzwanzigtausend Rubeln oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder eines sonstigen Einkommens des Verurteilten für die Zeit von bis zu einem Jahr, mit Pflichtarbeit für die Dauer von bis zu hundertachtzig Stunden, mit Besserungsarbeit für die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr, mit Arrest für die Dauer von zwei bis zu vier Monaten oder mit Freiheitsentzug für die Dauer von bis zu zwei Jahren bestraft. 2. Betrug, begangen von einer Personengruppe nach vorheriger Verabredung und ebenso unter Herbeiführung eines bedeutenden Schadens für einen Bürger, wird mit Geldstrafe in Höhe von bis zu dreihunderttausend Rubeln oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder eines sonstigen Einkommens des Verurteilten für die Zeit von bis zu zwei Jahren, mit Pflichtarbeit für die Dauer von hundertachtzig bis zu zweihundertvierzig Stunden, mit Besserungsarbeit für die Dauer von einem Jahr bis zu zwei Jahren oder mit Freiheitsentzug für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestraft. 3. Betrug, begangen von einer Person unter Ausnutzung ihrer Dienststellung und ebenso in großem Umfang, wird mit Geldstrafe in Höhe von hunderttausend bis zu fünfhunderttausend Rubeln oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder eines sonstigen Einkommens des Verurteilten für die Zeit von einem Jahr bis zu drei Jahren oder mit Freiheitsentzug für die Dauer von zwei bis zu sechs Jahren in Verbindung mit Geldstrafe in Höhe von bis zu zehntausend Rubeln oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder eines sonstigen Einkommens des Verurteilten für die Zeit von bis zu einem Monat oder ohne eine solche bestraft. 4. Wurde der Betrug von einer organisierten Gruppe oder in besonders großem Umfang begangen, so wird er mit Freiheitsentzug für die Dauer von fünf bis zu zehn Jahren in Verbindung mit Geldstrafe in Höhe von bis zu einer Million Rubeln oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder eines sonstigen Einkommens des Verurteilten für die Zeit von bis zu drei Jahren oder ohne eine solche bestraft.
Art. 104(2). Konfiskation einer Geldsumme anstelle des Vermögens Ist die Konfiskation eines bestimmten Gegenstands, der zu dem in Artikel 1041 des vorliegenden Gesetzbuchs aufgeführten Vermögen gehört, zum Zeitpunkt des Erlasses der Gerichtsentscheidung über die Konfiskation des gegebenen Gegenstands infolge seines Verbrauchs, Verkaufs oder aufgrund einer anderen Ursache nicht möglich, so erläßt das Gericht eine Entscheidung über eine Geldsumme, die dem Wert des gegebenen Gegenstands entspricht.
Quelle: Strafgesetzbuch der Russischen Föderation. Deutsche Übersetzung und Einführung von Friedrich-Christian Schroeder, 2. Auflage. Max-Planck-Gesellschaft zur Föderung der Wissenschaften e.V. 2007 Перевод очень инетересный. Прежде всего тем, что автор, как и полагается юристу, постарался как можно точно передать содержание статей. Поэтому перевод читается коряво, но точно передаёт смысл :)
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