Subject: Erklärung der Zeugnisverweigerung gen. § 386 der deutschen ZPO(Erklärung der Zeugnisverweigerung) I. Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. IV. Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen. Читаю перевод Kluwer: В том, что Erklärung названа "объяснением", есть какой-то особый смысл? Или это просто "заявление об отказе давать показания"? |
вроде есть смысл, раз die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen заявить можно и без обоснования, а тут он должен доказательно указать причины |
я понимаю, что он должен мотивировать :) вот в заявлении и объяснил бы |
вот еще что нашлось с "nicht ordnungsgemäß erklärt": Nach dieser Vorschrift ist ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung von seiner Pflicht, im Termin zu erscheinen, befreit, wenn er seine Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß nach § 386 Abs. 1 ZPO vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt. Der Beschwerdeführer hat seine Zeugnisverweigerung nicht ordnungsgemäß erklärt. Zwar genügt gem. § 386 Abs. 2 ZPO in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 ZPO zur Glaubhaftmachung die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. Eine solche Versicherung hat der Beschwerdeführer indessen nicht abgegeben. Er hat auf seine Ladung hin nur erklärt, eine Entbindung von der Schweigepflicht seitens der Klägerin liege nicht vor. Damit war unter den Gegebenheiten des Streitfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO indessen nicht hinreichend dargetan. |
в заявлении объяснил, а в объяснении заявил :-) |
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