Zahnarztinformation Berechnung von Teilprothesen Teilprothesen mit gegossenem Metallgerüst werden als Modellgussprothesen bezeichnet. Für die Eingliederung eines solchen Zahnersatzes ist die GOZ-Pos. 521 (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen) vorgesehen. Die GOZ-Pos. 521 beschreibt nur einen Teil der bei einer Modellgussprothese durchgeführten zahnärztlichen Leistung, nämlich die Anfertigung des Grundgerüstes mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich des Einschleifens der Widerlager zur Abstützung der Prothesenklammern im Zahn. Nach Auffassung der Landeszahnärztekammer kann daneben zusätzlich je Spanne bzw. Freiende die GOZ-Pos. 507 berechnet werden. Als „Spanne“ werden in diesem Zusammenhang Zahnlücken bezeichnet, die von Zähnen begrenzt sind. „Freiende” ist hingegen ein zahnloser Kieferabschnitt, in dem sich am Ende kein Zahn mehr befindet. Diese Interpretation ergibt sich aus der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur GOZ (Bundesratsdrucksache Nr. 276/87). Danach ist „die Versorgung mit Brücken und Prothesen nicht mehr nach der Zahl der zu ersetzenden Zähne zu berechnen, sondern nach der Zahl der zu überbrückenden Spannen, die die eigentlichen zahnärztlichen Schwierigkeiten bereiten”. Eine Einschränkung der Prothesenberechnung auf die GOZ-Pos. 521, dass also die Spannen nicht berechnet werden dürften, stünde daher im genauen Widerspruch zu dieser Vorgabe des Verordnungsgebers. Außer der GOZ-Pos. 507 gibt es für die Berechnung von Spannen im Gebührenverzeichnis keine weitere Position. Sie gilt ausdrücklich auch bei Prothesen, und zwar je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel. Eine Einschränkung auf Brückenglieder oder Stege ist fachlich nicht nachvollziehbar, denn wie sollen bei einer Freiend-Situation, die definitionsgemäß nur einen angrenzenden Zahn hat, Kronen durch Brückenglieder oder Stege verbunden werden? Es kann sich hier nur um eine heraus-nehmbare Teilprothese handeln, da sie keinen Pfeilerzahn am hinteren Ende der Zahnlücke zur Befestigung erfordert und nur hier der in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Pos. 507 erwähnte „Freiend-sattel” möglich ist. Für die Versorgung der zahnlosen Kieferabschnitte auch bei Teilprothesen kann daher nur die GOZ-Pos. 507 als jene mit der nächstliegenden Inhaltsbeschreibung herangezogen werden. Dass erhebliche Mängel in der Formulierung der Leistungspositionen der GOZ auch an anderer Stelle vorliegen, wurde bereits von Gerichten ausdrücklich bestätigt. Das LG München I führt in seinem Urteil vom 22.10.1990 (Az. 33 0 13 371/89) hierzu aus, dass davon auszugehen ist, dass die GOZ-Pos. 507 zusätzlich zur GOZ-Pos. 521 herangezogen werden kann, da der nicht durch die GOZ-Pos. 521 abgedeckte Teil der Leistungen der unter GOZ-Pos. 507 beschriebenen Leistung vergleichbar ist und auf diese Weise eine angemessene Vergütung entsteht. Diese ist dann immer noch erheblich geringer als nach der alten Gebührenordnung, was ebenfalls dem erklärten Willen des Verordnungsgebers ent-spricht. Der Ansicht des LG München folgt auch das LG Dortmund in seinem Urteil vom 11.11.2004, Az. 2 O 86/02. Wenn für die Modellgussprothese tatsächlich nur die GOZ-Pos. 521 angesetzt werden dürfte, würde überdies die absurde Situation eintreten, dass den Privatpatienten für diese Art von Zahnersatz ein erheblich geringeres Honorar berechnet werden könnte als beispielsweise den bei der AOK versicherten Kassenpatienten! Die gleiche Berechnungsweise ist auch bei der GOZ-Pos. 520 (einfache Teilprothese mit gebogenen Klammern) anwendbar.
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