Subject: Im Fall des Aufgriffs von Bezugsrechten ist jedoch kein Aufgriffspreis zu zahlen. busin. Пожалуйста, помогите перевести (из австрийского учред договора): Im Fall des Aufgriffs von Bezugsrechten ist jedoch kein Aufgriffspreis zu zahlen.Der/die Geschäftsführer darf/dürfen den Übergang eines Geschäftsanteils an einen Dritten nur und erst dann nach § 26 (Paragraph sechsundzwanzig) Absatz (1) (eins) GmbHG zum Firmenbuch anmelden, wenn er/sie einen Übertragungshinweis in geeigneter Form, insbesondere durch Vorlage einer gemein¬samen Erklärung des abtretenden Gesellschafters und des Übernehmers, sowie einen Nachweis, dass die in den Punkten 9.3 und 9.4 einzuhaltende Vorgangsweise eingehalten wurde, erhält/erhalten. Die Punkte 9.2 (neuntens zwei) bis 9.7 (neuntens sieben) gelten nicht nur für eine entgeltliche Ab¬tretung, sondern für jede Übertragung eines Geschäftsanteils. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn der übertragungswillige Gesellschafter beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil in ein anderes Rechtssubjekt einzubringen oder sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung; Umwandlung; Spaltung) auf ein anderes Rechtssubjekt zu übertragen. Sie gelten schließlich sinngemäß auch für die Übertragung von Bezugsrechten im Falle von Kapitalerhöhungen der Gesellschaft sowie in Fällen der Umgehung dieser Punkte, wie etwa durch Treuhandabsprachen oder ähnliche Vereinbarungen. Im Fall des Aufgriffs von Bezugsrechten ist jedoch kein Aufgriffspreis zu zahlen.
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