_MarS_, это не мое сообщение, "сбой" на сервере "Мультитрана". Моя информация здесь (из "Википедии") Jobcenter sind lokale Behörden in Deutschland, die vornehmlich Hilfebedürftige nach dem SGB II betreuen. Ihre Aufgabe ist es, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und durch das Prinzip des Förderns und Forderns den betroffenen Personen die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Der Begriff „Jobcenter“ geht zurück auf den Abschlussbericht der Hartz-Kommission.[1] Im dortigen Konzept ist der Aufgabenbereich jedoch weiter gefasst. Die Jobcenter betreuen Arbeitslosengeld-II-Bezieher. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in der Vergangenheit Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe erhalten haben, bekommen seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II). Diese Zuständigkeit für diesen Personenkreis lag zuvor entweder bei der Agentur für Arbeit (bei Arbeitslosenhilfebezug) oder beim Sozialamt der jeweiligen Kommune (bei Sozialhilfebezug). Sobald ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschft (BG) Arbeitslosengeld II erhält, befinden sich alle Mitglieder der BG bei der Arbeitssuche in der Zuständigkeit der Jobcenter. Dies betrifft jedoch nicht die Berufsberatung, die nach § 29 Abs. 1 SGB III weiterhin alleinige Aufgabe der Agentur für Arbeit ist. Die Sozialämter gewähren nach Inkrafttreten des SGB II weiterhin eigenständig die Sozialhilfe nach dem SGB XII für den Kreis der nicht-erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Einige Personengruppen erhalten als nicht-erwerbsfähige Hilfebedürftige Sozialgeld nach § 28 SGB II. Darunter fallen Kinder bis zum 15. Geburtstag, dauerhaft erwerbsunfähige Minderjährige bis zum 18. Geburtstag und volljährige Hilfebedürftige ohne Anspruch auf Leistungen des SGB XII, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfeempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Für Arbeitslosengeld-I-Empfänger sind weiterhin die Arbeitsagenturen verantwortlich. Ausnahmen sind sogenannte Aufstocker.[2] Das sind Arbeitslosengeld-I-Empfänger, die zusätzlich noch Arbeitslosengeld II beziehen. Die Zuständigkeit für die Eingliederungsleistungen der Aufstocker liegt bei den Jobcentern. Die Jobcenter sind für Leistungsgewährung (passives Leistungsrecht) und Vermittlung in Arbeit (aktives Leistungsrecht) zuständig. Ersteres umfasst alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, etwa die Regelleistung oder Leistungen der Unterkunft und Heizung. Zu letzteren zählen alle Eingliederungsleistungen, wie Arbeitsgelegenheiten, Weiterbildungen oder Eingliederungszuschüsse. Dazu gehören auch kommunale Leistungen wie Suchtberatung oder Schuldnerberatung.
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