Subject: OFF: абшрекендес Байшпил Hoffentlich muss das keiner übersetzen...http://www.luftpiraten.de/ Advokaten und Rechtsverdreher müssen besonders schlaue Leute sein. Wie sollte man sonst solche Urteilsbegründungen lesen und verstehen können? Nachfolgend ein kleiner Auszug aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg zum Thema "Müssen Internet-Access-Provider den Zugriff auf Webseiten mit urheberrechtsverletzenden Inhalten sperren?" 3. Die Dienstleistung der Antragsgegnerin ist adäquat kausal für die geltend gemachten Rechtsverletzungen. Ein Verhalten ist adäquat kausal, wenn es im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420, 1421 m.w.N.). Wenn die Antragsgegnerin ihren Kunden den Zugang zum Internet vermittelt, dann führt das nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch zum Aufruf und Download rechtswidriger Inhalte aus dem Internet wie den streitgegen- ständlichen Filmen. Das begründet die erforderliche Adäquanz der Kausalität des Dienstes der Antragsgegnerin für die Vervielfältigungshandlungen ihrer Kunden. Die Auffassung, dass es sich beim Access-Providing um eine sozial erwünschte Tätigkeit handele und es damit nicht zu vereinbaren sei, die Vermittlung des Zugangs zum Internet als adäquat kausale Herbeiführung aller im Internet stattfinden Verstöße gegen deutsches Recht anzusehen mit der Folge einer mit diesem Geschäftsmodell nicht zu vereinbarenden Flut von Ansprüchen gegen die Access- provider (so Schnabel , Anmerkung zu LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007, MMR 2008, 123, 125), verkennt die insoweit wertfreie Voraussetzung der Adäquanz eines ursächlichen Verhaltens. Das Korrektiv zur Vermeidung einer danach ausufernden Haftung ist die Begrenzung der Haftung danach, wieweit sie der als Störer in Anspruch genommenen Partei billigerweise zugemutet werden kann (so schon BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise). Aus dieser Erwägung dürfte auch der durchaus bedenkenswerte Ansatz nicht zum Tragen kommen, den Verursachungsbeitrag, der der gebilligten und erwünschten Tätigkeit des Access-Providers innewohnt, unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Störerhaftung bereits bei der Adäquanzprüfung dahingehend zu überprüfen, ob dieser Beitrag das Verletzungsrisiko gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko überhaupt in beachtlicher Weise erhöht hat; dahingehende Wertungen fließen nach der dargestellten Rspr. des BGH vielmehr in die nachfolgende Zumutbarkeitsprüfung ein. |
да не самый страшный текст... в принципе и с первого прочтения смысл понятен. бывают гораздо хуже:-) |
|
link 20.05.2009 21:41 |
Das musste kommen :) |
You need to be logged in to post in the forum |