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 kitty

link 21.07.2005 7:40 
Subject: besteht nach dem Heimatrecht nicht
Пожалуйста, помогите перевести. Срочно! Ein hier anzuerkennendes besonderes gesetzliches Gewaltsverhaeltnis besteht nach dem Heimatrecht nicht.

 YuriDDD

link 21.07.2005 8:59 
Heimatrecht , право гражданства das Heimatrecht erwerben — получать права гражданства; des Heimatrechts berauben — лишать прав гражданства; das Heimatrecht verleihen [zusagen] — предоставлять права гражданства

 kitty

link 21.07.2005 9:15 
Спасибо, но пользоваться словарем я и сама умею. Мне нужна реальная помощь при переводе в данном контексте!

 YuriDDD

link 21.07.2005 9:35 
besonderes Gewaltverhältnis/Sonderstatusverhältnis ТИПА ОСОБОГО СТАТУСА НЕ ПРИЗНАЕТСЯ ИСХОДЯ ИЗ ПРАВА ГРАЖДАНСТА

(recht.oeffentlich.verwaltung.at)

Von einem besonderen Gewaltverhältnis (= Sonderstatusverhältnis = öffentlich-rechtliche Sonderbindung = verwaltungsrechtliches Sonderverhältnis) sprach man früher, wenn ein Bürger sich in besonderer Nähe zum Staat befand (z.B. die Schüler in der Schule, die Gefangenen im Strafvollzug, Beamten im Beamtenverhältnis, Soldaten im Wehrdienst). Früher wurde Bürgern im besonderen Gewaltverhältnis der Rechtsschutz gegenüber dem Staat versagt, auch die Grundrechte galten hier nicht (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 90).

Mit der Strafgefangenenentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht 1972 (BVerfGE 33, 1) den Anwendungsbereich des besonderen Gewaltverhältnisses aber stark eingeschränkt. Das Urteil hat klargestellt, dass auch im besonderen Gewaltverhältnis grundsätzlich die Grundrecht gelten. Das besondere Gewaltverhältnis kann aber noch Ermächtigung für Grundrechtsbeschränkungen sein (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 90). Diese müssen aber durch oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden. Das kann auch durch Generalklauseln geschehen, der Gesetzgeber muss dabei aber die Wesentlichkeitstheorie beachten.

 YuriDDD

link 21.07.2005 9:42 
Sonderrechtsverhältnis отношения преимущественного права

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als besonderes Gewaltverhältnis (oder Sonderrechtsverhältnis) bezeichnet man in der deutschen Rechtswissenschaft einen Zustand der gesteigerten Bindung des Bürgers an den Staat, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat (allgemeines Gewaltverhältnis) hinausgeht.

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Beispiele
Beamtenverhältnis
Strafvollzug
Schul- und Hochschulverhältnis
Wehrdienstverhältnis
Kein besonderes Gewaltverhältnis wird begründet durch die Benutzung einer Anstalt (Beispiel: Museum), da hierdurch überhaupt keine oder nur eine sehr kurze gesteigerte Bindung des Bürgers an den Staat entsteht.

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Wirkungen
Das besondere Gewaltverhältnis bewirkt eine Einschränkung der Grundrechte. Diese kann durch ein grundrechtsbeschränkendes Parlamentsgesetz begründet werden oder sich aus dem Grundgesetz (bzw. aus den Landesverfassungen) direkt ergeben.

 Vital*

link 21.07.2005 12:03 
Это всего лишь предположение, но я бы остановился на понятии "законодательство о гражданстве".

Кстати, что Вы переводите, если не секрет, и как Вы справились с термином Gewaltsverhältnis?.

 

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