Die Ausfuhr von Waren in Länder, die in der Länderliste K aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie in Rüstungsgüter (Teil A Abschnitt A der Ausfuhrliste) eingebaut werden soll oder für Anlagen zur Herstellung, Modernisierung oder Wartung von Rüstungsgütern bestimmt sind und der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Die Genehmigungspflicht gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob die Waren in der Ausfuhrliste aufgeführt sind. In bestimmten Fällen, z.B. bei der Ausfuhr von Waren, die dem Kriegswaffengesetz unterliegen, müssen Unternehmen, die ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren exportieren, einen "Ausfuhrverantwortlichen" bestellen, der für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich ist. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In bestimmten Fällen kann dort auch eine Auskunft zur Güterliste (früher "Negativbescheinigung") gegeben werden (Bestätigung, dass die Ware gemäß Ausfuhrliste nicht genehmigungspflichtig ist). Die Prüfung der Genehmigungspflicht einer Ware nach der Ausfuhrliste ist häufig schwierig und nur mit technischem Sachverstand zu bewerkstelligen. Hilfestellung kann das Inhaltsverzeichnis der Ausfuhrliste und das "Umschlüsselungsverzeichnis" leisten, die Hinweise geben, unter welcher Nummer der Ausfuhrliste das jeweilige Produkt zu suchen ist. Die Ausfuhrliste und das Umschlüsselungsverzeichnis sind bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft erhältlich. Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen berät sie gerne bei der Prüfung der Genehmigungspflicht und erteilt Auskünfte aus der Ausfuhrliste und den Länderlisten sowie dem Umschlüsselungsverzeichnis.
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