Ein Hauptmietvertrag liegt gewöhnlich dann vor, wenn der Mietvertrag entweder mit dem Hauseigentümer oder mit dem Wohnungseigentümer der Wohnung abgeschlossen worden ist. Es schadet dabei nicht, dass der Hauseigentümer oder Wohnungseigentümer von einer anderen Person beim Mietvertragsabschluss vertreten wird, wie zum Beispiel der Hausverwaltung, solange diese eine Vollmacht vom Haus- oder Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Mietvertrages hat. Oft wird ein Hauptmietvertrag mit einem unbefristeten Vertrag und ein Untermietvertrag mit einem befristeten Vertrag (auf bestimmte Dauer laufend) gleichgesetzt. Das ist aber falsch. Hauptmietverträge können genauso wie Untermietverträge auf unbestimmte Zeit (unbefristet) abgeschlossen werden, sie können aber auch befristet abgeschlossen werden.
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