Der Haftzuschlag soll die Mehraufwendungen des Rechtsanwalts abgelten, die ihm durch die Inhaftierung seines Mandanten entstehen (s. BT-Ds 12/6962, 105 ff.). Das sind konkret die Fertigung von Haftprüfungsanträgen und Haftbeschwerden, weil diese Tätigkeiten nicht gesondert vergütet werden und ein RA, dessen Mandant nicht inhaftiert ist, solche Tätigkeiten nicht erbringen muss. Ebenso soll damit die erschwerte Kommunikation honoriert werden Damit ist der aufwändige Besuch in der JVA gemeint, also Anmelden, Hinfahren (ggf. große Entfernung = hoher Aufwand) etc. All das ist bei einem Mandanten, der sich in einer Suchtklinik aufhält, nicht der Fall, er ist nicht inhaftiert. Deshalb hier kein Haftzuschlag.
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