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 mufta

link 7.04.2010 17:35 
Subject: Erwerbstbetrieb und Versorgungsbetrieb econ.

Здравствуйте!

Помогите пожалуйста перевести предложение.

Es ist ueblich zwischen den Versorgungs- und Erwerbsbetrieben zu unterscheiden.

Erwerbsbetrieb-???? Versorgungsbetrieb -это коммунальное предприятие?

 Jauhenssonur

link 7.04.2010 17:51 
Erwerbsbetrieb > business enterprise > business enterprise | g-sort
бизн. торговая фирма; хозяйствующий субъект (Игорь Миг)
организ. торгово промышленное предприятие
экон. дело; коммерческое предприятие; предприятие; торгово-промышленное предприятие; предпринимательская фирма (dimock)
юр. деловое предприятие

Versorgungsbetrieb > utilities > Из практики знаю, что это коммунальные предприятия, которые занимаются водо-, газо- и энергоснабжением, ну и прочими делами. Успехов!

 Knackfuss

link 7.04.2010 17:54 
Erwerbsbetrieb

Handels-, Handwerks- oder Industrieunternehmung, deren wirtschaftliche Tätigkeit auf Gewinnmaximierung (höchstmögliche Rentabilität des investierten Kapitals) ausgerichtet ist.

м.б. торговое предприятие...

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/erwerbsbetrieb.html

 Vladim

link 8.04.2010 5:55 
Die Erwerbsbetriebe gehören zu den offentlichen Betrieben, die ganz oder überwiegend im Eigentum von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichrechtlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit stehen. Die Erwerbsbetriebe kommen vor entweder als nur organisatorisch ausgegliederter Bereich des Rechtsträgers, oder mit eigener Rechtspersönlichkeit (wohl nur privatrechtlich). Die Erwerbsbetriebe sind in ihrer unternehmerischen Zielsetzung, auch im Hinblick auf den Gewinn, den Privatbetrieben ähnlich. Beispiele: Bundesdruckerei; eine AG, deren Aktien einem Land gehören; die Brauerei eines Klosters. Neben den Erwerbsbetrieben gibt es Betriebe, die im Grund satz die Kostendeckung anstreben, und solche, die strukturell Zuschüsse erfordern. Die Erwerbsbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit brauchen nicht im Handelsregister eingetragen zu werden. Erfüllt der Rechtsträger mit seinem Erwerbsbetrieb die Voraussetzungen, die das Gesetz für einen Vollkaufmann aufstellt, so gilt für diesen Rechtsträger kaufmännisches Recht. Für den Erwerbsbetrieb muß dann eine Firma geführt werden. Der Rechtsträger haftet unbegrenzt für den Erwerbsbetrieb. Für die Erwerbsbetriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit privaten Rechts gelten die allgem. Vorschriften (im wesentlichen: AG, GmbH). Eigene Rechtspersönlichkeit öffentlichrechtlichen Charakters dürfte hier kaum in Betracht kommen (Körperschaft, Anstalt, Stiftung).
http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/erwerbsbetrieb/er

 

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