У Вас швейцарский текст? (тогда см. п.2) http://www.kellerhalshess.ch/uploads/frke03_terms_of_reference_bedeutung_schiedsverfahren.pdf II. M?gliche Ausgestaltung Die Terms of Reference halten wie erw?hnt die «Guidelines» f?r das Schiedsverfahren fest. Sie lassen sich auf verschiedene Arten gestalten. 1. Ausgestaltung als Vertrag Wohl in den meisten F?llen liegt einem Schieds- prozess eine Schiedsklausel zu Grunde. Sobald die Streitigkeit aktuell geworden und das Schiedsver- fahren eingeleitet ist, wird in der Regel eine als «Terms of Reference» bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen. Diese enth?lt zum einen eine Schiedsabrede. Zum anderen ist in demselben Dokument regelm?ssig auch der Auftrag an das Schiedsgericht zur Streitentscheidung, mithin der so genannte Schiedsrichtervertrag, mit einge- schlossen. Auf Deutsch k?nnte man diese Form der Terms of Reference entsprechend als «Schieds- und Schiedsrichtervertrag» bezeichnen. 2. Konstituierungsbeschluss Als Alternative zur vertraglichen Ausgestaltung der Terms of Reference bietet sich die Zu- sammenfassung der verfahrensrechtlichen Richt- linien in einem durch das Schiedsgericht erlasse- nen Konstituierungsbeschluss an. Das setzt grunds?tzlich voraus, dass das Schiedsgericht be- reits ordentlich bestellt und eingesetzt ist. Daraus folgt, dass sich dieses Vorgehen unter anderem dann eignet, wenn das Schiedsgericht unter An- rufung Dritter, z.B. im Verfahren nach Art. 12 des Konkordates ?ber die Schiedsgerichtsbarkeit3 (nachfolgend «KSG»), eingesetzt wurde. Gegen- stand des Beschlusses bildet die Umschreibung des Streitgegenstandes einerseits, die Bestim- mung des anwendbaren Verfahrensrechts ande- rerseits. Da ein Schiedsprozess in erh?htem Masse als ein Zivilprozess vor staatlichen Gerichten von der Verhandlungsmaxime beherrscht wird, empfiehlt sich, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den in einem Konstituierungsbeschluss enthaltenen Bestimmungen Stellung zu nehmen und einzelne Punkte durch einvernehmliche Regelung abzu?n- dern. Das kann dadurch erreicht werden, dass dem Konstituierungsbeschluss folgende Klausel beigef?gt wird: «Den Parteien wird Frist bis [...] angesetzt, um dem Schiedsgericht allf?llige von diesem Beschluss abweichende schriftliche Ver- einbarungen betreffend das Verfahren mitzutei- len.» 3. Mischformen Die beiden vorerw?hnten Varianten lassen sich auch kombinieren. So k?nnen die Parteien in den als Vertrag ausgestalteten Terms of Reference ver- einbaren, nur das anwendbare Verfahrensrecht zu bezeichnen, und im ?brigen das Schiedsgericht er- m?chtigen, nach vorg?ngiger Gelegenheit zur Stel- lungnahme in der Form des Beschlusses erg?n- zende «Specific Procedural Rules» zu erlassen.
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