Subject: statut law Pomogite perewesti, pozalujstaFür die im Obligationenrecht vorgesehenen Feststellungsbeschlüsse (Art. 652 g, 653 g OR) genügt die Mitwirkung eines Mitglieds. h) Beschlussfassung über die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht vollständig liberierten Aktien; Wir stellen fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; und dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; |
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