http://www.futuo.org/iudicium/16231.html Der Begriff der »geschlossenen Ortschaft« ist weder in der Straßenverkehrsordnung (außer in § 9 findet sich der Begriff in §§ 14, 21, 27 und 44 StVO) noch in der Straßenverkehrszulassungsordnung, die - ebenso wie die Anlage 1 zur StVO unter A III Abs 8 - den sachlich gleichbedeutenden (Müller, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. § 14 StVO Anm. 3) Ausdruck »geschlossener Ortsteil« verwendet (vgl. § 55 StVZO), näher bestimmt. Einen Anhalt für die Auslegung dieses Begriffs gewährt jedoch § 13 Abs 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl I, 1237), in der der Begriff »geschlossene Ortslage«, der ebenfalls mit dem Begriff »geschlossene Ortschaft« gleichbedeutend ist (Emmerling DR 1939, 1493), genau umschrieben ist. Nach dieser Vorschrift ist geschlossene Ortslage »der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend mit Wohnhäusern, gewerblichen oder öffentlichen Bauten bedeckt ist; einzelne unbebaute Baustellen, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht«. Es bestehen keine Bedenken, diese Begriffsbestimmung auch für den Begriff »geschlossene Ortschaft« im Sinne des § 9 StVO zu verwenden (vgl. auch die Dienstanweisung zur Durchführung der Straßenverkehrszulassungsordnung und der Straßenverkehrsordnung zu § 9 StVO).
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