Maßgebend für die Bonusfestsetzung ist der Nettowarenwert der im Bemessungszeitraum bezogenen Geräte, ohne Reparaturen und Ersatzteillieferungen, gesondert ausgewiesene Transport- und Entsorgungskosten und nach Abzug aller Gutschriften, d.h. Gutschriften für Werenrücknahmen, Vergütungen und sonst, Zuschüsse. Da jede Abnahmeleistung nur einmal bonifiziert werden kann, erlischt die Verpflichtung aus der oben genannten Bonusvereinbarung, wenn von dritter Seite Bonifikationen zu Lasten der Fa. erfolgen. Bonusanschprüche, insbesonders solche aufgrund vereinbarter Nachlaufkonditionen oder sonstiger Rückerstattungsan- sprüche des Kunden werden erst fällg, wenn deren Bedingungen eingetreten und sämtliche Voraussetzungen (insbesondere vollständige Bezahlung der Ware) für deren Berechnung gegeben sind.
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