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link 16.04.2006 1:26 |
Subject: Rechtsbindungswillen Пожалуйста, помогите перевести.Rechtsbindungswillen Слово встречается в следующем контексте: Заранее спасибо |
Перевода я не знаю, но есть информация об этои понятии. http://66.249.93.104/search?q=cache:tgh21FUXm80J:www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Deutsche_Rechtsgeschichte/Mitarbeiter/Maetschke/L3.doc+Rechtsbindungswillen&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=9&lr=lang_de Unter dem Rechtsbindungswillen versteht man den von außen erkennbaren Willen des Erklärenden, einen bestimmten rechtlichen Erfolg, insbesondere vertragliche Pflichten herbeizuführen. Ein solcher liegt vor, wenn ein Erklärungstatbestand, also der äußere Tatbestand, sich für einen objektiven Beobachter als die Äußerung eines Willens darstellt, der auf die Erzielung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist. Ob im Einzelfall ein Rechtsbindungswille vorliegt, entscheidet die herrschende Meinung (h.M.) entsprechend §§ 133, 157 (Schluß von objektiven Kriterien auf den Rechtsbindungswillen). Hierbei finden eine Reihe von Indizien Berücksichtigung, wie z.B. Grund und Zweck der Leistung, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Empfänger, Interessenlage der Parteien usw. Achtung! Der Rechtsbindungswillen ist nicht zu verwechseln mit dem inneren Tatbestand einer WE (Handlungswille, Erklärungsbewußtsein und Geschäftswille). Beim Rechtsbindungswillen muß einerseits überhaupt ein Wille vorhanden sein (subjektiver Tatbestand), andererseits ist dieser Wille aber anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Daher ist der Rechtsbindungswillen am besten strikt von den inneren Tatbestandsvoraussetzungen einer WE getrennt zu prüfen. |
Не получается вставить текст из ссылки. В указанной ссылке есть трактовка понятия "Rechtsbindungswillen". |
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