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определение об исследовании доказательствstresses
law Beweisbeschluss m (ZPO § 358 ff. Ein B. ist im deutschen Zivilprozess und den ihm nachgebildeten Verfahrensarten notwendig, wenn die Beweisaufnahme ein bes. Verfahren erfordert. Ein B. ordnet an: Beweisaufnahme, Einholung amtlicher Auskünfte, schr. Beantwortung der Beweisfrage, Begutachtung durch Sachverständige, Augenscheinseinnahme. Евгения Ефимова)