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Grundstücksverkehrsordnung f (Der gesamte Kaufpreis wird fällig, wenn a) <... > b) im Zeitpunkt der Eintragung gemäß (a) kein Anmeldevermerk i.S. d. § 30b Abs. 1 Vermögensgesetz eingetragen oder - sofern ein solcher eingetragen ist - die GVO-Genehmigung erteilt ist <...> Wilhelm Scherer) |