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Anschluss- und Befundtatsachen (Anschlusstatsachen liegen dem Beweisbeschluss des Gerichts zugrunde (etwa: Mangel der Maschine), hierüber ist ggf. zuvor Beweis zu erheben; Befundtatsachen ermittelt der Sachverständige (ZPO II Teil1.6: Grundlagen des Beweisrechts) uzbek) |