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Diese Dieser RECHTSINSTRUMENT stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden*, nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser dieses RECHTSINSTRUMENT und ist weder durch diese diesen RECHTSINSTRUMENT gebunden noch zu ihrer seiner Anwendung verpflichtet. |