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por lo tanto, el Reino Unido no participa en su adopción y no queda vinculado por el mismo ni sujeto a su aplicación.br br* DO L 131 de 1.6.2000, p. 43.
gen. das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser dieses RECHTSINSTRUMENT und ist weder durch diese diesen RECHTSINSTRUMENT gebunden noch zu ihrer seiner Anwendung verpflichtet.; Diese Dieser RECHTSINSTRUMENT stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden*, nicht beteiligt