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Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser dieses RECHTSINSTRUMENTS und ist weder durch diese diesen RECHTSINSTRUMENT gebunden noch zu ihrer seiner Anwendung verpflichtet. |