| |||
ne eat iudex ultra petita partium (lat. "nicht über das Geforderte hinaus", eigentlich lat. "nie gehe der Richter über den Antrag der Parteien hinaus" – der Grundsatz besagt, dass ein Gericht nicht mehr zusprechen darf als beantragt wurde: ZPO § 308 Abs. 1 "Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist" Евгения Ефимова) |