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ordentliche Gerichtsbarkeit
jur. загальна юрисдикція (Гималайя)
 Alemán tesauro
ordentliche Gerichtsbarkeit
gen. Die ordentliche Gerichtsbarkeit auch: Justizgerichtsbarkeit besteht in Deutschland gemäß § 13 GVG aus allen Gerichten, vor die Zivilsachen, also bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Strafsachen gehören, soweit für sie nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (wikipedia.org)