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Geschäftsvokab.
rechtmäßiger Inhaber
Recht.
kraft guten Glaubens
legitimierter Inhaber
;
redlicher Inhaber
(e-s Wechsels, Schecks)
Wirtsch.
rechtmäßig nachfolgender Inhaber
(z.B. eines Patents)
;
gutgläubiger Inhaber
(eines Schecks oder Wechsels mit legitimem Zahlungsanspruch)
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