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holder in due course

Geschäftsvokab. rechtmäßiger Inhaber
Recht. kraft guten Glaubens legitimierter Inhaber; redlicher Inhaber (e-s Wechsels, Schecks)
Wirtsch. rechtmäßig nachfolgender Inhaber (z.B. eines Patents); gutgläubiger Inhaber (eines Schecks oder Wechsels mit legitimem Zahlungsanspruch)